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Ordnungsamt darf Bestattungskosten beim Nachkommen geltend machen
Die Richter erkannten zwar an, dass dem Sohn aufgrund der "gröblichen Verletzung der Unterhaltspflichten" die Tragung der Bestattungskosten nicht zugemutet werden könnte. Jedoch ergebe sich daraus ein Anspruch auf die Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII (Sozialbestattung). Der Sohn hätte also nicht gegen den Bescheid des Ordnungsamtes vorgehen, sondern die Übernahme der ihm auferlegten Bestattungskosten beim Sozialamt beantragen sollen. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts sei hier aufgrund der gegebenen Umstände ein positiver Bescheid zu erwarten.
Hinweis von Aeternitas:
Im vorliegenden Fall wäre es sicherlich sinnvoller gewesen, der Sohn hätte sich nach Erhalt des Bescheids zur Kostenübernahme durch das Ordnungsamt umgehend an das Sozialamt gewandt und dort die Übernahme der Bestattungskosten beantragt. Allerdings berücksichtigt das OVG NRW in seinem Urteil nicht, dass die Übernahme der Kosten nicht zweifelsfrei gesichert wäre. Die Entscheidungspraxis bei den Sozialämtern und die Rechtsprechung zum Thema Sozialbestattung zeigen, dass es hier im Detail immer wieder zu unterschiedlichen Bewertungen der jeweiligen Einzelfälle kommt. Es wäre also durchaus möglich, dass die Verletzung der Unterhaltspflichten durch den Vater dem zuständigen Amt als Begründung für eine Kostenübernahme nicht ausreichen und dass der Sohn mit einer deshalb eingereichten Klage vor einem Sozialgericht scheitern könnte - und am Ende die Bestattungskosten doch tragen müsste.
(Quelle: Beschluss des OVG NRW vom 10.02.2021, Az. 19 E 145/20)