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"Beerdigungskaffee" derzeit nicht erlaubt
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung führt die 6. Kammer aus, Beerdigungen seien zwar nach wie vor unter Beachtung bestimmter Abstands- und Hygieneregeln zulässig. Der Begriff der "Beerdigung" im Sinne der aktuellen Corona-Schutzverordnung erfasse aber nicht auch den anschließenden Beerdigungskaffee. Dieser gehöre zwar nach dem Verständnis der Allgemeinheit mit Blick auf eine verbreitete Tradition neben dem förmlichen Akt der Beisetzung auf dem Friedhof zur Beerdigung dazu. Der Verordnungsgeber sei aber erkennbar von einem engeren und auf den eigentlichen Akt der Beisetzung begrenzten Begriff der Beerdigung ausgegangen. Eine enge Auslegung entspreche auch dem Ziel der aktuellen Corona-Schutzverordnung, die derzeitige Infektionsdynamik schnellstmöglich zu unterbrechen und so weit zu reduzieren, dass es in der Weihnachtszeit keiner weitreichenden Beschränkungen der persönlichen Kontakte und wirtschaftlichen Tätigkeiten bedürfe. Dieser Zielsetzung entspreche es, ein Zusammentreffen von Personen aus verschiedenen Haushalten im Rahmen eines Beerdigungskaffees nicht zu den ausnahmsweise zulässigen Veranstaltungen zu zählen.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
(Quelle: Pressemitteilung des VG Aachen vom 13.11.2020 zu Az.: 6 L 848/20)