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Sozialhilfeträger muss Tochter Bestattungskosten für die Mutter ersetzen
Die Kostentragung durch die Tochter sei auch nicht wegen Ihres Einkommens zumutbar. Zwar verfüge sie über ein Einkommen, dass die sozialhilferechtliche Grenze um rund 139 Euro monatlich überschreite. Doch bei einer Ratenzahlung in dieser Höhe müsse sie ca. 15 Monate lang Kreditraten aufbringen. Dies erscheine im Leben eines vergleichsweise jungen, erwerbstätigen Menschen, dessen Existenz noch im Aufbau befindlich ist, der innerhalb von drei Monaten im Alter von 32 Jahren beide Eltern verloren hat und keine weiteren Geschwister hat, nicht zumutbar.
Auch müsse sich die Klägerin nicht auf die Geltendmachung von Bestattungskosten gegenüber ihrer Cousine verweisen lassen. Unterstellt, die im Ausland befindliche, unbekannt verzogene Cousine erführe von der Erbschaft, so spreche die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass sie diese wegen der Überschuldung binnen der ihr gesetzlich eingeräumten Sechsmonatsfrist ab Kenntnis ausschlagen würde – und im Ergebnis auch nicht kostentragungspflichtig sei.
Hinweis:
Dass die Pflicht zur Bestattung beim Tod des vorrangig Verpflichteten auf einen nachrangig Verpflichteten übergeht, ist keine Selbstverständlichkeit. Dies hatte das Verwaltungsgericht München (Urteil vom 30.07.2020, Az.: M 12 K 20.186) für die bayerische Rechtslage anders bewertet.
(Quelle: Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 18.06.2020, Az.: L 11 SO 9/18)